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Definition: Verleiten (§ 160 Abs. 1 StGB)

7. Mai 2026

Definition

Definiere den Begriff „verleiten“ (§ 160 Abs. 1 StGB):

Verleiten ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.

Fundstellen

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