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Definition: Daten, unvollständig (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)
9. Mai 2026
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Definition
Wann sind Daten „unvollständig“ (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Unvollständig sind Daten, wenn sie den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erkennen lassen.
Fundstellen
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