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Definition: Angebot, tatsächliches (§ 294 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „tatsächliches Angebot“ (§ 294 BGB):

Ein tatsächliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung dergestalt anbietet, dass der Gläubiger nur noch zugreifen muss, um die Leistung anzunehmen.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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