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Definition: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen.

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