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Definition: Verlust eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
7. Mai 2026
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Definition
Definiere den Begriff „Verlust eines Gliedes“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Verlust im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die völlige, möglicherweise erst durch eine ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper.
Fundstellen
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