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Definition: Ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter der „ergänzenden Vertragsauslegung“ (§ 157 BGB)?

Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts.

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