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Definition: Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Leben“ (§ 823 Abs. 1 BGB):

Zivilrechtlich wird das Leben von der embryonalen Phase (vor der Geburt) bis zum Tod geschützt. Eine Verletzung liegt bei Verursachung des Todes vor. Dies entspricht dem herrschenden Verständnis des Rechtsguts Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das Leben beginnt danach mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) und endet mit dem Hirntod.

Ein normativer Anknüpfungspunkt für den Todeszeitpunkt findet sich im Transplantationsgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG): Die Organentnahme setzt voraus, dass der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln festgestellt ist, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

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