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Definition: Angriff (§ 316a Abs. 1 StGB)

9. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter einem „Angriff auf Leib oder Leben“ (§ 316a Abs. 1 StGB)?

Ein Angriff auf Leib oder Leben ist eine feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verletzung besteht.

Fundstellen

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