Hallo @[m.e.l.a.n.i.e](268805) , Danke dir, war tatsächlich sehr spannend. Wobei es sich im Polizeistudium auch wie eines der umstrittensten Probleme des öffentlichen Rechts anfühlte 😅
Art 13 IV GG liest sich tatsächlich sehr wie eine EGL und ich meine, dass ich auch schon die Meinung gelesen hätte, es sei eine. Dies ändert nichts daran, dass ein verfassungsrechtlicher Begriff eine andere Bedeutung haben kann als das, was der einfache Gesetzgeber meint; erst Recht, wenn auf der anderen Seite die Länder stehen.
Einfachstes Beispiel ist der Eigentumsbegriff im GG im Vergleich zum Eigentum im BGB. Insofern lasse ich auch nicht gelten, dass Verfassungsrecht in alle Rechtsbereiche ausstrahlt -
ja, die Rechtsbereiche müssen sich am Verfassungsrecht orientieren, aber sie müssen die Worte nicht mit dem selben Inhalt füllen.
Ehrlich gesagt
glaube ich aber tatsächlich, dass in § 25a ASOG "dringend" nur drinnen steht, damit der Landesgesetzgeber sich keine Gedanken darüber machen muss, in welchen Verhältnis die Norm zum Verfassungsrecht steht. Insofern hast du vermutlich sogar Recht und der Gesetzgeber war da einfach sehr gedankenlos.
Kern meiner Argumentation war §29b ASOG a.F.: "Bei einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben kann die Polizei im Nahbereich einer Sprengvorrichtung zur Entschärfung den Mobilfunkverkehr blockieren."
Hier ist dringend = gewichtiges Rechtsgut + hohe Wahrscheinlichkeit einfach gleichbedeutend mit einer konkreten
Gefahr für Leib und Leben. Die hohe Wahrscheinlichkeit ergibt sich
ja bereits aus dem Vorhandensein einer Sprengvorrichtung. Außerdem war die Wohnung hier nicht betroffen.
Ich sehe ebenfalls das Problem, dass dann dringend = gegenwärtig herauskommt. Die Literatur (zum Beispiel Pieroth/Schlink) kritisiert aber bei der gegenwärtigen Auslegung gerne, dass dringend derzeit gleichbedeutend mit erheblich wäre. Meine beiden Professorinnen, die die Arbeit korrigiert haben, haben dringend und erheblich ebenfalls gleichgestellt.
Ich meine, dass ich in meiner B.A. keine endgültige Antwort gegeben, sondern nur eine Trennung vom verfassungsrechtlichen Begriff vorgeschlagen habe. Wenn ich eine Antwort geben müsste, dann würde ich dringend als "erheblich oder gegenwärtig" definieren, mein Dozent in den ersten beiden Semestern damals hat es als "erheblich UND gegenwärtig definiert", was ich ebenfalls für sehr vertretbar halte.
Allerdings ist mir der Abschaffung des § 29b ASOG a.F. das Problem zumindest im ASOG weitgehend überflüssig geworden, muss ich hier zumindest aus Berliner Perspektive feststellen.
Kommt davon, wenn man sich nach seiner Bachelorarbeit nicht mehr mit dem Thema auseinander setzt. 😂