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Definition: Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „gebrauchen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Gebrauchen ist das Verwenden einer hergestellten Aufnahme zum Abspielen, Kopieren oder Überspielen einer hergestellten Aufnahme. Ob der Täter die Aufnahme nur für sich selbst oder einem Dritten gegenüber abspielt oder abspielen lässt, ist unerheblich.
Fundstellen
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