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Definition: Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

9. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter einem „nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Mit dem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug muss ebenfalls auf den Schließmechanismus eingewirkt werden (Schlüsselersatzfunktion).

z. B. Dietriche, Drähte, Haken und Zangen, dagegen nicht Brechwerkzeuge wie Stemmeisen

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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