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Definition: Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter einem „nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Mit dem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug muss ebenfalls auf den Schließmechanismus eingewirkt werden (Schlüsselersatzfunktion).
Fundstellen
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