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Definition: Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
6. Juli 2026
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Definition
Was versteht man unter einem „nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Mit dem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug muss ebenfalls auf den Schließmechanismus eingewirkt werden (Schlüsselersatzfunktion).
z. B. Dietriche, Drähte, Haken und Zangen, dagegen nicht Brechwerkzeuge wie Stemmeisen
Fundstellen
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