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Definition: Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

9. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter „vorübergehende Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

Eine Veränderung ist vorübergehend, wenn sie binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen (zB durch Regen) oder mit minimalem Aufwand (zB durch bloßes Abwischen) beseitigt werden kann.

Fundstellen

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