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Definition: Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
9. Mai 2026
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Definition
Was versteht man unter „vorübergehende Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Eine Veränderung ist vorübergehend, wenn sie binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen (zB durch Regen) oder mit minimalem Aufwand (zB durch bloßes Abwischen) beseitigt werden kann.
Fundstellen
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