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Definition: Unglücksfall (§ 323c StGB)
Definition
Häufigste Klausurkonstellation im Bereich des § 323c Abs. 1 StGB ist der „Unglücksfall“. Wann liegt dieser vor?
Als Unglücksfall gilt ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut begründet.
Fundstellen
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