Jurafuchs

4,8(5.453 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Abweichende Regelung (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG)

7. Mai 2026
4 Kommentare

Definition

Definiere den Begriff „abweichende Regelungen“ (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG):

Eine abweichende Regelung liegt in jeder Herbeiführung einer materiell anderen Rechtsfolge durch Gesetz.

Durch die Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG) sollen Länder befähigt werden, „eigene Konzeptionen“ zu realisieren. Der Begriff ist umstritten. So werden nach weiter Auslegung der Erlass von wortgleichen Regelungen zum Bundes oder die schlichte Unanwendbarkeitserklärung von Bundesrecht („Negativregelung“) darunterfallen. Legt man den Begriff aber enger aus, sind nur Regelungen erfasst, welche einen eigenständigen Regelungscharakter (insbesondere andere Rechtsfolgen) gegenüber dem Bundesrecht besitzen.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!