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Definition: Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Definition
Vor allem für den Rechtsschutz gegen Verordnungen hat die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) in Hamburg besondere Bedeutung. Was versteht man unter einem „feststellungsfähigen Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?
Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO meint die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
Fundstellen
- Zum feststellungsfähigen Rechtsverhältnis allgemein: Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. A. 2021, § 18 Rdnr. 3ff.
- Möst, BeckOK VwGO, 59. Edition Oktober 2021, § 43 Rdnr. 1ff., 29ff.
- Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 17. A. 2021, § 10 Rdnr. 404ff.
- zur Feststellungsklage bei Polizeiverordnungen: Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. A. 2021, § 11 Rdnr. 698.
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