4,8(1.805 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
7. Mai 2026
Definition
Definiere den Begriff „abhören“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB):
Abhören ist das unmittelbare Zuhören durch den Täter selbst oder das unmittelbare Hörbarmachen für andere.
beiden kann zusammenfallen, das Gesprochene muss lediglich akustisch verstehbar sein
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!