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Definition: Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)
Definition
Was versteht man unter einem „Arbeitnehmer“ (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?
Arbeitnehmer ist jeder, der auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet ist, im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zu leisten.
Fundstellen
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