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Definition: Hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „Hinterlistig“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
Fundstellen
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