@[Juraddicted](96780) das kann man so leider nicht stehen lassen.
Wichtig ist zu allererst, dass du zur Auslegung der BauNVO (Bundesrecht) nicht die Landesgesetze heranziehen kannst. Ob ein Vorhaben nach der jeweiligen Landesbauordnung verfahrensfrei ist oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle dafür, ob es sich unselbstständige
Nebenanlage
i. S. d. BauNVO handelt oder nicht. Das sind einfach zwei völlig verschiedene Fragen!
Insbesondere führt die Zulässigkeit nach der BauNVO (= bauplanungsrechtliche Zulässigkeit)
ja auch nicht dazu, dass kein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren mehr stattfinden müsste, vielmehr ist sie gerade eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit (sofern
Genehmigungsbedürftigkeit besteht, was sich wiederum nach der LBO richtet). Wenn keine
Genehmigungsbedürftigkeit nach der LBO besteht, dann kommt man
ja gar nicht mehr dazu, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit prüfen zu müssen, womit sich die Frage nach der
Nebenanlage
neigenschaft aus
§ 14 Abs. 1 BauNVO
gerade erübrigt. Vorsicht also mit Verweisungen auf die BauO NRW!
Die Frage war erst mal nur, ob ein Carport unter
§ 14 Abs. 1 BauNVO
fällt und in der Tat kann es sich bei einem Carport grundsätzlich um eine unselbstständige
Nebenanlage
handeln (zu nennen wären auch z. B. Geräteschuppen, Einfriedungen, Schwimmbecken, Kinderspielflächen). Nicht darunter Fallen wiederum Balkone, denn diese sind mit dem Hauptgebäude unmittelbar verbunden und daher Bestandteil desselben.
Bei Carports und Garagen ist aber die Besonderheit, dass obwohl es sich i. d. R. um unselbstständige
Nebenanlage
n handelt,
§ 14 Abs. 1 BauNVO
deshalb nicht einschlägig ist, weil der insoweit speziellere § 12 BauNVO greift. Ich hoffe, das hilft weiter, @[LLM](264181)