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Definition: Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff der „Herkunft“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):

Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) meint die soziale Verwurzelung und Zugehörigkeit.

Das verbotene Merkmal der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) schützt spezifisch gegen die Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Gesellschaftsschichten.

Fundstellen

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