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Definition: Programm, unrichtiges Gestalten (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)
9. Mai 2026
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Definition
Wann liegt nach hM eine „unrichtige Gestaltung“ eines Programms vor (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Unrichtig ist die Gestaltung des Programms nach hM, wenn der Datenverarbeitungsvorgang aufgrund der Gestaltung zu einem objektiv fehlerhaften Ergebnis gelangt.
Fundstellen
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