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Definition: Programm, unrichtiges Gestalten (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)

9. Mai 2026
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Definition

Wann liegt nach hM eine „unrichtige Gestaltung“ eines Programms vor (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Unrichtig ist die Gestaltung des Programms nach hM, wenn der Datenverarbeitungsvorgang aufgrund der Gestaltung zu einem objektiv fehlerhaften Ergebnis gelangt.

Fundstellen

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