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Definition: Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn es ihm – im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) – auf irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil für sich oder einen Dritten ankommt, der nicht stoffgleich zu sein braucht.

Ob der Vorteil tatsächlich erlangt wird, ist für den Tatbestand irrelevant.

Fundstellen

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