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Definition: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):

Unter Erfüllung versteht man das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.

Damit Erfüllung eintreten kann, muss grundsätzlich der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringen. Rechtsfolge der Erfüllung ist das Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 362 Abs. 1 BGB).WOZU: Ware am richtigen Ort zur richtigen Zeit unter den richtigen Umständen (Art und Weise).

Fundstellen

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