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Definition: Dereliktion (§ 959 BGB)
Definition
Was versteht man unter „Dereliktion“ (§ 959 BGB)?
Die Voraussetzungen der Dereliktion sind ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu entscheiden. Insbesondere muss der Derelinquierende verfügungsbefugt und geschäftsfähig sein, den Verzichtswillen erkennbar betätigen und den unmittelbaren Besitz verlieren.
Fundstellen
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