Deshalb werden die niedrigen
Beweggründe
- sofern sie als Auffangtatbestand dienen - nur sehr eingeschränkt angewandt. Dies zeigt sich in dem Zusatz der Betrachtung der Umstände des
Einzelfalls und der Frage nach der objektiven Nachvollziehbarkeit der Motive.
Natürlich geschieht diese Wertung durch den Richter. Dabei ist er jedoch nicht daran gebunden, was er selbst für nachvollziehbar hält (subjektive Nachvollziehbarkeit), sondern was allgemein anerkannt als nachvollziehbar gilt (objektive Nachvollziehbarkeit). Wie bereits die Definition nach „allgemein sittlicher“ Wertung aufzeigt, geht es hierbei um das allgemein Sittenverständnis. Dieses ist durchaus feststellbar und an objektiven Merkmalen wie Gesetzen, Geschichte und Traditionen festzumachen.
Abgesehen davon ist das Strafrecht - sofern es sich auf Vorsatztaten bezieht - immer ein Gesinnungsstrafrecht. Denn gerade im Vorsatzdelikt wird die gesetzwidrige und damit gesellschaftlich ungewünschte Gesinnung bestraft. Das drückt sich vor allem in der
Versuchsstrafbarkeit oder in abstrakten Gefährdungsdelikten aus, denn hier ist häufig noch gar kein
Schaden abseits des subjektiven Elements entstanden.
Dabei bleiben die Gerichte - wenn ein Geständnis seitens des Täter ausbleibt - immer darauf angewiesen, von den objektiven Umständen auf eine subjektive Gesinnung abzuleiten. Das kann natürlich zu ungerecht (empfundenen) Entscheidungen führen - schließlich kann niemand tatsächlich in den Kopf des (vermeintlichen) Täters schauen - doch ist es die Grundlage der Strafbarkeit (wie wir auch in dem Erfordernis des Vorsatzes und der
Schuld sehen). Wären Gerichten Unterstellungen einer subjektiven Einstellung verwehrt, wären sie zur Verurteilung auf die Mithilfe des Täters und seine Eigenbelastung angewiesen, was dem Grundsatz zuwider läuft, dass sich niemand selbst belasten muss. Gerade weil den Be
schuldigten dieses Recht zusteht, erfordert es spiegelbildlich die Ableitung subjektiver Elemente aus objektiven Umständen durch das Gericht.