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Definition: Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)
Definition
Wann ist eine Klageänderung „sachdienlich“ (§ 263 Alt. 2 ZPO)?
Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet.
Fundstellen
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