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Definition: Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)

9. Mai 2026

Definition

Wann hat das Handeln des Täters den Datenverarbeitungsvorgang „beeinflusst“ (§ 263a Abs. 1 StGB)?

Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt vor, wenn das Handeln des Täters zumindest mitursächlich für das Ergebnis ist. Zudem muss das beeinflusste Ergebnis Vermögensrelevanz haben, d.h. eine unmittelbare Vermögensminderung eintreten.

Fundstellen

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