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Definition: Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)
Definition
Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?
Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.
Fundstellen
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