4,8(6.367 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)
Definition
Was versteht man unter der „Erledigung der Hauptsache“?
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt vor, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das erledigende Ereignis, also der Umstand, aufgrund dessen die Erledigung eintritt, kann z.B. Erfüllung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sein.
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!