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Definition: Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB)

7. Mai 2026

Definition

Wann sind Daten „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

Daten sind besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert, wenn Vorkehrungen speziell zu dem Zweck getroffen sind, den Zugang Unbefugter zu verhindern oder zu erschweren.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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