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Definition: Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter der „Substanztheorie“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Nach der Substanztheorie ist der Wille zur Enteignung der Sache nur zu bejahen, wenn er sich auf die Sache selbst in ihrer körperlichen Form bezieht.
Fundstellen
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