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Definition: Heimat (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff der „Heimat“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):

Heimat (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) meint die örtliche Herkunft bzw. Ansässigkeit.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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