Jurafuchs

4,8(11.196 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)

9. Mai 2026
12 Kommentare

Definition

Was versteht man unter einem „sonstigen Werkzeug/Mittel“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)?

Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.

Die Überwindung oder Verhinderung von Widerstand kann in Form von Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Auf die objektive Gefährlichkeit des Tatmittels kommt es nicht an. Die Einbeziehung auch gänzlich ungefährlicher Gegenstände, namentlich sog. Scheinwaffen (zB Spielzeugpistolen, Schusswaffenattrappen, Dekowaffen), ist damit möglich.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community