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Definition: Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)
Definition
Was versteht man unter einem „sonstigen Werkzeug/Mittel“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)?
Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.
Fundstellen
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