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Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)
Definition
Wann ist eine Eigenschaft „verkehrswesentlich“ (§ 119 Abs. 2 BGB)?
„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.
Fundstellen
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