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Definition: Individuelles Hausrecht (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „individuelles Hausrecht“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Das individuelle Hausrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Befugnisse, über den Verbleib anderer Personen, innerhalb der dem Herrschaftsbereich einer Person zugeordneten, geschützten räumlichen Bereich, tatsächlich frei zu bestimmen.
Fundstellen
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