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Definition: Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)
Definition
Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsvertrag“?
Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine Leistungspflicht hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegenleistungspflicht trifft (= unentgeltliches Schuldverhältnis).
Fundstellen
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