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Definition: Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (§ 265a Abs. 1 StGB)
9. Mai 2026
Definition
Was versteht man unter dem „Erschleichen der Leistungen eines Telekommunikationsnetzes“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Das Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes setzt voraus, dass der Täter in ordnungswidriger Weise die technischen Schutzvorkehrungen umgeht.
Das bloß unbefugte Telefonieren reicht noch nicht
Fundstellen
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