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Definition: Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (§ 265a Abs. 1 StGB)

9. Mai 2026

Definition

Was versteht man unter dem „Erschleichen der Leistungen eines Telekommunikationsnetzes“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Das Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes setzt voraus, dass der Täter in ordnungswidriger Weise die technischen Schutzvorkehrungen umgeht.

Das bloß unbefugte Telefonieren reicht noch nicht

Fundstellen

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