Hallo @[Dogu](137074),
Das Kriterium der Verfolgbarkeit der Tat fehlt bei der gängigen Definition ausdrücklich, wird aber gleichwohl vorausgesetzt.
Ein dringender Tatverdacht besteht daher nur, wenn die Möglichkeit der Verurteilung besteht.
@[Laurence](58401)s Ausführungen sind daher unzutreffend. Die (mögliche) Verfolgbarkeit ist Teil des dringenden Tatverdachts. Eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit wird hingegen nicht vorausgesetzt. Eine solche lässt sich zuverlässig erst nach dem Abschluss der Ermittlungen prognostizieren.
Viele Grüße!
Quellen:
Der dringende Tatverdacht erfordert zwei von dem zuständigen Haftgericht (§§ 125, 126) zu prüfende Elemente. Einerseits bedarf es einer sachlich begründeten Beurteilung der Täterwahrscheinlichkeit des Beschuldigten (→ Rn. 22), andererseits einer Prognose der Verurteilungswahrscheinlichkeit
(MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 21, beck-online)
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (allg. Meinung, vgl. etwa BVerfG NJW 1996, 1049, BGHSt 38, 276 (278) = NStZ 1992, 449; OLG Köln StV 1999, 156 (157); OLG Brandenburg StV 1996, 157). Aus Vermutungen kann der Tatverdacht nicht hergleitet werden (KG 24.3.2010 – 4 Ws 37/10 – 1 AR 410/10). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat der Richter ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil dahingehend abzugeben, ob der Verfolgte sich schuldig gemacht hat (BGH NStZ 1981, 94; BGHR StGB § 129a Abs. 1 Vereinigung 2; Münchhalffen/Gatzweiler Untersuchungshaft 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 5; aA OLG Koblenz StV 1994, 316; Nelles StV 1992, 385 (386); Wankel in KMR-StPO Rn. 2; vermittelnd OLG Köln StV 1999, 156 (157); Paeffgen in SK-StPO Rn. 4, 9). Dazu ist das vorliegende Tatsachenmaterial zu würdigen, wozu auch eine Überprüfung und Bewertung der Beweiskraft der sich aus den Akten ergebenden Beweismittel gehört (OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 110810; OLG Jena BeckRS 2017, 141452). Allerdings reicht schon die bestehende Möglichkeit der Verurteilung aus (ebenso Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 5).
(KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 3, beck-online)
Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten ist nur hinzunehmen, wenn wegen dringenden Tatverdachts begründete Zweifel an seiner Unschuld bestehen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist (BVerfG NJW 1996, 1049; BeckRS 2020, 3196; BGH NStZ 1992, 449; OLG München BeckRS 2019, 39467; OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 110810; OLG Dresden StV 2006, 700). Teile der Rspr. und Lit. fordern darüber hinaus, dass eine Verurteilung mit (großer) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. OLG Bremen BeckRS 2022, 36433; OLG Köln StV 1996, 389; OLG Koblenz StV 1994, 316; Löwe/Rosenberg/Lind Rn. 19; GTZ/Posthoff/Faßbender Rn. 5). Nach zutreffender Auffassung reicht dagegen die Möglichkeit der Verurteilung aus (BGH NStZ 1981, 94; OLG München BeckRS 2019, 39467; zust. Schmitt/Köhler/Schmitt Rn. 5; KK-StPO/Graf Rn. 3; vgl. auch Deckers StV 2001, 116).
(BeckOK StPO/Krauß, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 112 Rn. 9, beck-online)