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Definition: Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Wann wird eine Aufnahme „gebraucht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Eine Aufnahme wird gebraucht, wenn die technischen Möglichkeiten des Tonträgers ausgenutzt werden, sei es zur Reproduktion des gesprochenen Wortes durch Abspielen, sei es durch Überspielen zur Gewinnung von Kopien.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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