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Definition: Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)
Definition
Wann wird ein Fahrzeug „in Gebrauch genommen“ (§ 248b Abs. 1 StGB)?
Ein Ingebrauchnehmen liegt vor, wenn das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird.
Fundstellen
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