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Definition: Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „gemeine Not“ (§ 323c Abs. 1 StGB):

Die gemeine Not wird als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben.

Der Begriff überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Gefahr.

Fundstellen

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