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Definition: Wirtschaftliche Gemeindebetätigung
Definition
Die besonderen Anforderungen der Schrankentrias gelten nur für eine wirtschaftliche Gemeindebetätigung (vgl. § 107 Abs. 1 S. 1 GO NRW) bzw. für wirtschaftliche Unternehmen (vgl. § 102 Abs. 1 GemO BW). Was versteht man unter einer wirtschaftlichen Betätigung?
Wirtschaftliche Betätigung ist die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, also das Handeln mit dem Ziel der Produktion und des Umsatzes von Gütern und Dienstleistungen mit der regelmäßigen Absicht der Gewinnerzielung.
Fundstellen
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