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Definition: Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)
Definition
Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?
Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
Fundstellen
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