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Definition: Gegenwärtige Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

7. Mai 2026
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Definition

Wie definierst Du den Begriff der gegenwärtigen Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?

Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn die Beschwer schon und noch vorhanden ist.

Das bedeutet: Die Beschwer muss „aktuell“ sein. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn die Beschwer erst zukünftig eintritt oder sich bereits erledigt hat. Beachte jedoch: Es gibt einige Ausnahmen, bei denen die gegenwärtige Betroffenheit trotz zukünftiger Beschwer oder Erledigung dennoch zu bejahen ist.

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