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Definition: Gegenwärtige Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)
7. Mai 2026
2 Kommentare
Definition
Wie definierst Du den Begriff der gegenwärtigen Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn die Beschwer schon und noch vorhanden ist.
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