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Definition: Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)
Definition
Damit eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig ist, muss unter anderem ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Gegenstand schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Fundstellen
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