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Definition: Vollstreckungsabwehrklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 767 ZPO)
Definition
Damit eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zulässig ist, muss u.a. ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Fundstellen
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