Kurzdefinition: Ein
erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn das vorsätzliche Grunddelikt nur versucht wird, die besondere schwere Folge aber tatsächlich eintritt und zumindest fahrlässig verursacht ist (§ 18 StGB).
Streitstand kompakt:
- Ablehnende Ansicht: Keine Strafbarkeit der Erfolgsqualifikation ohne
Vollendung des Grunddelikts. Argumente: Wortlaut der Qualifikationsnormen (etwa § 251 verlangt „Raub“), Versuch und Qualifikation sind dogmatisch unvereinbar; § 18 StGB erweitert nicht auf den Versuch; Analogieverbot. Rechtsfolge: Versuch des Grunddelikts plus fahrlässiges Erfolgsdelikt (z. B.
§ 222, § 229), Tateinheit.
- Be
jahende Ansicht: Strafbarkeit trotz nur versuchten Grunddelikts, weil die tatbestandsspezifische Gefahr und der erhöhte Unrechtsgehalt sich durch die eingetretene Folge realisieren; § 18 knüpft an „bei der Begehung“ und soll auch den Versuch erfassen; Gleichwertigkeit der Gefährdungslage. Rechtsfolge: Anwendung der jeweiligen Erfolgsqualifikationsnorm.
- Vermittelnde Ansichten: Nur strafbar, wenn ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Versuchs
handlung und der schweren Folge besteht und das Grunddelikt nahezu vollendet ist; sonst bleibt es bei Versuch des Grunddelikts in Tateinheit mit fahrlässiger Erfolgsverletzung.
Abgrenzung: „
Versuch der Erfolgsqualifikation“ liegt vor, wenn die schwere Folge zumindest billigend in Kauf genommen wurde, aber nicht eintritt; regelmäßig keine Versuchsstrafbarkeit der Qualifikation, weil diese auf
Fahrlässigkeit bzgl. der Folge angelegt ist; einschlägig ist der Versuch des Grunddelikts (§§ 22, 23 StGB).