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Definition: Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was ist eine „Leistung“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Die obige Definition ist st.Rspr. In der Literatur finden sich Stimmen, die die Formulierung als missglückt und redundant bezeichnen. Eine alternative Formulierung wäre z.B. „Eine Leistung ist die zweckgerichtete Hingabe von Vermögensvorteilen“.

Fundstellen

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