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Definition: Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)
Definition
Was versteht man unter dem Grundsatz „ne bis in idem“?
Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, den Angeklagten nach den allgemeinen Strafgesetzen zu verfolgen und zu bestrafen, sofern dieser in derselben Sache bereits verurteilt oder freigesprochen wurde.
Fundstellen
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