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Definition: Subordinationstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
7. Mai 2026
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Definition
Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO )?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.
Fundstellen
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